Hinweisgebermeldestelle

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen (wahlweise interne oder externe Meldestelle) übermitteln. Die Übermittlung kann sowohl in Textform mittels eines Meldeformulars oder telefonisch, auf Wunsch auch in einem persönlichen Gespräch erfolgen.

Binnen sieben Tagen erhalten nicht anonyme hinweisgebende Personen eine Bestätigung über den Meldungseingang und spätestens nach weiteren drei Monaten eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen. Mögliche Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.

Hinweise können Sie über folgende Kommunikationswege abgeben:

Intern:

Anonyme Meldung

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Extern: